Sozialpädagog(inn)en – Selbstständigkeit:

Die Möglichkeit einer selbstständigen Berufsausübung ist z. B. gegeben durch:

Freie Berufe: z. B. Wissenschafter*in, Journalist*in, Vortragender/Vortragende oder beratender Funktion.

Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessenvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist*in, bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten.

Quelle Link: https://www.bic.at/berufsinformation.php?beruf=sozialpaedagoge-sozialpaedagogin&brfid=1665&tab=7

Kann ich als Sozial-PÄDAGOGE freiberuflich, selbständig arbeiten?

Und in jedem Fall frei sind die reine Wissensvermittlung (Pädagogik) und das Arbeiten mit Gruppen. Wenn Sie also einen Workshop zum Thema Stress anbieten, einen Vortrag darüber halten oder selbst Ihr Wissen weitergeben wollen, dann dürfen Sie dies immer tun, auch hier genügt die reine Steuernummer.

Die Lehre in Österreich ist frei

  • Freiheit der Wissenschaft und ihrer Lehre (Art. 17 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, RGBl. Nr. 142/1867),
  • Freiheit des künstlerischen Schaffens, der Vermittlung von Kunst und ihrer Lehre (Art. 17a des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger);

Art. 17: Die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei. Unterrichts- und Erziehungsanstalten zu gründen und an solchen Unterricht zu erteilen, ist jeder Staatsbürger berechtigt.

Sie arbeiten in diesem Fall im Bereich der Weiterbildung:

Die persönliche Weiterbildung muss nicht mit dem Berufsrecht korrespondieren, da das Berufsrecht auch auf die persönliche Vorbildung abzielt, also Vorausbildungen mit einschließt.

Was heißt dies konkret? Nehmen wir ein Beispiel: Die Ausübung der klassischen Homöopathie ist in Österreich nur Ärzten vorbehalten. Wenn Sie sich das zutrauen und glauben, dass Sie über ausreichend Kenntnisse verfügen, dürfen Sie aber einer Gruppe von Müttern in einer Fortbildungsveranstaltung etwas über die Fiebermittel in der Homöopathie erzählen.

Unterschiede Ausbildung – Weiterbildung

Ausbildung: eine Bildungsmaßnahme dient zur Erlangung von Kenntnissen, die eine künftige Berufsausübung ermöglichen;

Weiterbildung: eine Bildungsmaßnahme wie z.B. berufsbezogene Kurse oder Seminare, die der Verbesserung der Kenntnisse und Fähigkeiten in der bereits ausgeübten beruflichen Tätigkeit dient.

Was also können Sie mit allen unseren Ausbildungen im Bereich Selbständigkeit tun?

Sie können im Bereich der Weiterbildung arbeiten. Dazu gehören:

  • Vorträge zum Thema
  • Workshops
  • Seminare
  • Moderierte Gesprächsrunden
  • Das Eintrainieren einer neuen Verhaltensweise
  • Die Wissensvermittlung über verschiedene Themen

Daher verwenden wir bei nahezu allen Berufen auch den Begriff des Pädagogen und arbeiten mit dem in der EU auch für Ernährung und Gesundheit neu geschaffenen Wortes „Literacy„.

  • Sie dürfen also gemeinsam mit dem Klienten eine Lösung finden, um zum Beispiel mehr Sport zu treiben, sich gesünder zu ernähren, wie kann man das alles mit Bachblüten unterstützen oder mit ätherischen Ölen.
  • Sie können im Angestelltenverhältnis arbeiten.
  • Sie können die erlernten Themen in Ihre bestehenden Berufe einbauen.
  • Sie können Ihr neues Wissen für sich ganz privat und Ihre Familie nutzen

Pädagog(inn)en:

Berufliche Selbstständigkeit ist – je nach Tätigkeitsfeld – als Freier Beruf (z. B. Trainer*in) oder im Rahmen eines reglementierten Gewerbes (z. B. Lebens- und Sozialberater*in) möglich.

Freie Berufe sind selbstständige (freiberufliche) Tätigkeiten, die nicht der Gewerbeordnung unterliegen (z. B. Arzt/Ärztin und andere Gesundheitsberufe, Rechtsanwalt/-anwältin, Musiker*in, Schriftsteller*in und andere Künstlerberufe). Für einige freie Berufe ist die Berufsausübung durch eigene Rechtsvorschriften (Ärztegesetz, Rechtsanwaltsordnung, Ziviltechnikergesetz etc.) geregelt und es bestehen eigene Interessenvertretungen (Kammern oder Berufsverbände), denen die Aufnahme der selbstständigen Berufstätigkeit gemeldet werden muss. Für andere freie Berufe, wie z. B. Künstler*in, Schriftsteller*in, Journalist*innen, Vortragende/Trainer*in bestehen keine besonderen Rechtsvorschriften und Meldepflichten. In allen Fällen einer selbstständigen Berufsausübung (ob im Rahmen eines Gewerbes oder als freiberufliche Tätigkeit) ist diese bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft und dem zuständigen Finanzamt zu melden.

Quelle Link: https://www.bic.at/berufsinformation_druck.php?brfid=953&regst=0&tab=7

Trainer:

1. Ist für jede selbständige Tätigkeit eine Gewerbeberechtigung erforderlich?

Die meisten selbständig ausgeübten Tätigkeiten unterliegen der Gewerbeordnung. Darüber hinaus gibt es aber auch noch andere Tätigkeiten, für die eine Gewerbeberechtigung nicht erforderlich ist, wie Trainings, Schaffung von Kunstwerken, Privatzimmervermietung, etc.

2. Benötigt ein selbständiger Trainer eine Gewerbeberechtigung?

Nein, denn die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ob Kinder oder Erwachsene unterrichtet werden, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

3. Worin liegt der Unterschied zwischen Unterricht und Beratung?

Die Durchführung von Unterricht, Seminaren, Vorträgen, Workshops, Lehrveranstaltungen udgl. unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ob die Zielgruppe Kinder oder Erwachsene sind, eine Gruppe von Personen oder ein Einzelner unterrichtet wird, ist für die Qualifizierung als ausgenommene Tätigkeit unerheblich.

Der Unterschied zwischen Seminaren als von der Gewerbeordnung ausgenommene Unterrichtstätigkeit und persönlicher Beratung als gewerbliche Tätigkeit ist fließend. Wenn aufgrund eines bereits vorgegebenen Schulungskonzeptes allgemeine und fachliche Lehrinhalte vermittelt werden, wie z.B. Kommunikationstraining, Bewerbungstraining, Verkaufstechniken, Aufbau von Organisationsstrukturen, Instrumente der Mitarbeiterführung, etc liegt eine Unterrichtstätigkeit vorIm Rahmen der Unterrichtstätigkeit ist auch eine individuelle Anpassung der Lehrinhalte nach Kundenwunsch aus vorhandenen Modulen möglich.  Werden hingegen durch  Analyse der „Ist-Situation“ Defizite ausgelotet und auf den individuellen Fall zugeschnittene Wissensinhalte mit einer Anleitung zu deren Umsetzung vermittelt, liegt bereits eine gewerbliche Beratungstätigkeit vor. Welchem Gewerbe diese Beratungstätigkeit zuzuordnen ist, hängt vom ihrem Inhalt ab; in Frage kommen etwa die Gewerbe „Unternehmensberatung einschließlich der Unternehmensorganisation“, „Lebens- und Sozialberatung“, „ Werbeagentur“, „PR Berater“.

In der Praxis wird von selbständigen Trainern immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von Veranstaltungen, Märkten und Messen (Eventmanagement)“ verlangt. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, z.B. Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

Selbständige Trainer sind als „Neue Selbständige“ bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbstständigen versichert. Das ist auch die zuständige Stelle für die Ausstellung der NeuFöG Bestätigung.

4. Umfasst das freie Gewerbe „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare) auch Trainertätigkeiten?

Nein, in der Praxis wird von selbständigen Trainern zwar immer wieder die Anmeldung des freien Gewerbes „Organisation von privaten Veranstaltungen (Schulungen und Seminare)“ verlangt. Diese Berechtigung geht aber am Kern der Tätigkeit vorbei, denn sie deckt nur die sekretariatsmäßige Organisation eines Seminares für den Veranstalter ab, zB Koordination der Trainer, Versenden von Teilnahmebestätigungen, Austeilen von Schulungsunterlagen, technischer Support vor Ort.

5. Ist für selbständige Kinderbetreuung eine Gewerbeberechtigung erforderlich?

Nein, der Betrieb von Schulen, Kindergärten, Kindertagesheimen und sonstigen Einrichtungen unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Ebenso ausgenommen sind die Tätigkeiten der Tagesmütter und Babysitter. Maßgeblich sind hier die landesgesetzlichen Regelungen des jeweiligen Bundeslandes, in welchem eine solche Einrichtung betrieben oder Dienstleistung erbracht wird.

Quelle Link: https://www.wko.at/service/wirtschaftsrecht-gewerberecht/Taetigkeiten-ohne-Gewerbeberechtigung-FAQ.html

Quelle Link: https://www.wko.at/service/Taetigkeiten,-die-nicht-unter-die-Gewerbeordnung-fallen.html

Keine Gewerbeordnung für – Häusliche Nebenbeschäftigung

Häuslich ist eine Nebenbeschäftigung, wenn sie im eigenen Haus ausgeübt wird und es sich um Räume handelt, die dem Wohnbedürfnis des Vermieters oder dessen Hausgenossen dienen oder gedient haben. Ein wesentliches Merkmal ist auch, dass es sich um eine im Vergleich zu den anderen häuslichen Tätigkeiten dem Umfang nach untergeordnete Erwerbstätigkeit handelt. Die Zulässigkeit ergibt sich aus einem Vergleich der in einem Durchschnittshaushalt anfallenden häuslichen Tätigkeiten mit den Tätigkeiten für die Nebenbeschäftigung. Tätigkeiten z.B. im Rahmen einer unselbständigen Arbeit bei einem externen Arbeitgeber sind nicht zu berücksichtigen. Es ist auch nicht entscheidend, ob die aus der häuslichen Nebenbeschäftigung erzielten Einkünfte die einzigen bzw. im Vergleich zu den sonstigen Einkünften untergeordnet sind.

Quelle Link: https://www.wko.at/service/Taetigkeiten,-die-nicht-unter-die-Gewerbeordnung-fallen.html

Freiberufliche Tätigkeit:

Die Gruppe der  Freien Berufe in Österreich unterliegt nicht der Gewerbeordnung. Sie verfügen über eigene Interessensvertretungen. Freie Berufe finden sich vor allem im Gesundheitswesen, im juristischen Bereich, in Wirtschaft und Technik. Aber auch viele Kreative und in der Publizistik Tätige gehören der Berufsgruppe der sogenannten Freiberufler an. Freiberufler sind entweder nach dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz oder nach dem Freiberuflich-Selbständigen Gesetz versichert.

Voraussetzungen für Freiberufler – kein Gewerbeschein, aber Meldung an das Finanzamt

Für die Ausübung eines Freien Berufes ist kein Gewerbeschein notwendig, lediglich eine Meldung an das Finanzamt muss erfolgen. Das Finanzamt ist auch jene Behörde, die letztendlich entscheidet, ob es sich bei der Tätigkeit tatsächlich um einen Freien Beruf handelt. Freiberufler arbeiten eigenverantwortlich und selbständig. Aufträge zu erhalten, Kunden, Patient oder Klienten zu gewinnen, obliegt ihnen selbst.

Voraussetzungen für einen Freien Beruf sind entweder entsprechende berufliche Qualifikationen, Ausbildungen oder schöpferische Begabung. Freiberufler in Österreich kann nur werden, wer auch seinen Berufssitz im Bundesgebiet hat. Bei Freien Berufen, die eine einschlägige Ausbildung voraussetzen, muss diese nachgewiesen werden.

Quelle Link: https://www.selbststaendig-machen.at/freie-berufe-in-oesterreich-freiberufler-und-freie-gewerbe-inkl-liste/#Klassische_Beispiele_fuer_Freie_Berufe_Masseure_und_Hebammen_Designer_und_Journalisten

Freiberufler Sonderregelungen des UGB

Freiberufler sind gemäß § 4 Abs 2 UGB vom 1. Buch ausgenommen, können sich ihm aber freiwillig unterwerfen (opting-in). Freiberufler sind auch Unternehmer. Man muss aber von der Freiberuflichen Tätigkeit unterscheiden – die kann genauso in Form einer OG oder KG ausgeübt werden, und diese müssen auf jeden Fall ins FB eingetragen werden, eine Kapitalgesellschaft wäre außerdem Formunternehmer nach § 2. Die freien Berufe allgemein werden vom UGB nicht definiert, maßgeblich ist die Verkehrsanschauung. Eine sehr verbreitete Abgrenzung ist die, dass es sich um auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten handelt, die überwiegend „wissenschaftlichen, künstlerischen, sozialen, heilenden, oder rechtswahrenden Charakter haben“ und idR eine höhere Ausbildung voraussetzen. Ein weiterer Hinweis ist die Verkammerung, denn all diese Berufsgruppen, mit Ausnahme der Apotheker sind Freiberufler (Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Ziviltechniker,…).

Quelle Link: https://www.rechteasy.at/wiki/freiberufler/

Wer sich in Österreich selbstständig machen möchte, muss sich am Anfang mit der Gewerbeordnung auseinandersetzen und überlegen, welche Bedingungen für den jeweiligen gewünschten Beruf bzw. die Sparte geltend sind. In Österreich gibt es jedoch auch die Möglichkeit, als Freiberufler tätig zu sein – Die Gruppe der freien Berufe in Österreich ist nicht an die Gewerbeordnung gebunden. Weiters werden für diese Berufe bzw. Mitglieder eigene Vertretungen für deren Interessen angeboten. https://www.foerderportal.at/freiberufler-freie-berufe-at/

Die Freien Berufe stellen wichtige grundlegende Funktionen der Zivilgesellschaft mit „bedeutsamer gesellschaftspolitischer Rolle“[1]. Es handelt sich durchwegs um hochgradig verantwortungsvolle Berufe, die in engem Zusammenhang mit Grundsätzen von RechtsstaatlichkeitBürgernähe, hohe Gesundheits– und Qualitätsstandards und Verbraucherschutz stehen. Sie stellen auch einen „Mittler zwischen Bürger und Staat[1] dar. Sie zählen zu den gesellschaftlich angesehensten Berufen.

„Angehörige Freier Berufe erbringen auf Grund besonderer Qualifikation

  • persönlich

  • eigenverantwortlich und

  • fachlich unabhängig

geistige Leistungen im Interesse ihrer Auftraggeber und der Allgemeinheit. Ihre Berufsausübung unterliegt spezifischen berufs- und standesrechtlichen Bedingungen nach Maßgabe der staatlichen Gesetzgebung und des von der jeweiligen Berufsvertretung autonom gesetzten Rechts, welche Professionalität, Qualität und das zum Auftraggeber bestehende besondere Vertrauensverhältnis gewährleisten und fortentwickeln.“[1]

Außerdem subsumiert man darunter firmenrechtlich – im Firmenbuch – auch die Körperschaften öffentlichen Rechts (GebietskörperschaftenBehörden),[2] kirchliche Einrichtungen (DiözesenKlöster), und Ähnliches, sofern sie keine andere wirtschaftliche Rechtsform haben.

Quelle Link: https://de.m.wikipedia.org/wiki/Freier_Beruf_(%C3%96sterreich)

Freiberufler – freiberufliche Tätigkeit in Österreich

In Österreich muss man sich zu Beginn einer gewünschten Selbstständigkeit mit der Gewerbeordnung auseinandersetzen. Man muss sich außerdem darüber Gedanken machen, welche Bedingungen man außerdem im Zuge der Ergreifung eines Berufs in dieser Sparte zu beachten hat. In Österreich gibt es ferner jedoch auch die Möglichkeit, als sogenannter Freiberufler tätig zu werden. Diese Gruppe an freien Berufen sind nicht an die Gewerbeordnung gekoppelt. Was versteht man unter einem Freiberufler? Als Freiberufler bezeichnet man jene Person, die einem freien Beruf selbstständig und auf eigene Verantwortung nachgeht. So liegt es auch in der Verantwortung jener Person, neue Kunden bzw. Klienten zu gewinnen und zu betreuen bzw. Aufträge zu bekommen. Die Fähigkeiten und notwendigen Qualifikationen, um seine Arbeit durchführen zu können, sind in diesem Zusammenhang äußerst wichtig. So muss man nicht nur die notwendige Ausbildung vorweisen können, sondern etwa – gerade im Kreativbereich – auch ausreichendes Talent. https://www.finanz.at/business/freiberufliche-taetigkeit/

Weitere Links:

Die Ausbildung zum/zur Sozialpädagogen/-pädagogin ist gesetzlich geregelt. Ausbildungsmöglichkeiten bestehen an Bildungsanstalten für Sozialpädagogik sowie an Kollegs für Sozialpädagogik. Die Ausbildung beinhaltet Fächer, wie z.B. Inklusive Pädagogik, Didaktik, Bildnerische Erziehung oder supervisorische Begleitung. Zudem muss im Rahmen der Ausbildung ein mehrwöchiges Pflichtpraktikum absolviert werden. Voraussetzung für die Ausbildung ist eine erfolgreich absolvierte Eignungsprüfung. Nach Abschluss der Ausbildung ist es österreichweit möglich, im gesamten sozialpädagogischen Berufsfeld sowohl bei öffentlichen als auch bei privaten Trägerinstitutionen zu arbeiten.

Auch Studiengänge an Universitäten bereiten auf eine Tätigkeit als Sozialpädagoge/-pädagogin vor, siehe den Beruf Sozialpädagoge/Sozialpädagogin (UNI/FH/PH).

Quelle Link: https://www.berufslexikon.at/berufe/1923-Sozialpaedagoge-paedagogin/#aufstieg